Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Gültig ab: 31.03.2026

nextro GmbH
Bahnhof-Umgebung 17a
6170 Zirl
Austria
Firmenbuchnummer: 302677p
Firmengericht: Landesgericht Innsbruck
Rechtsform: GmbH
Firmensitz: Zirl
Geschäftsführung: Ing. Mag. Daniel Wimmer
Mitglied der Wirtschaftskammer: Tirol
USt.-Ident-Nr.: ATU63822769

Im folgendem nextro GmbH genannt.

1. Lieferpflicht

Die nextro GmbH verpflichtet sich, die im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten und Lizenznehmern abzugebenden Tabakerzeugnisse, Nikotinbeuteln und E-Liquids nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten und Lizenznehmern zu den gleichen Bedingungen zu liefern.

2. Preise

Die von uns ausgegebenen Preislisten für Tabakwaren (gemäß § 10 Tabakmonopolgesetz) enthalten Lieferpreise und Kleinverkaufspreise (KVP). Der Lieferpreis errechnet sich aus dem jeweils gültigen KVP, vermindert um die anzuwendende Handelsspanne und die auf den KVP entfallende Umsatzsteuer. Der Lieferpreis ist ein Nettopreis ohne Mehrwertsteuer und ohne Monopolverwaltungsabgabe. Alle von uns genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro (€), exklusive Umsatzsteuer. Unsere Angebote und Preislisten für Nichttabakwaren sind unverbindlich und freibleibend.

3. Bestellungen

Bestellungen sind per E-Mail, Brief, Telefon oder per Telefax an nextro GmbH unter Verwendung des von nextro GmbH zur Verfügung gestellten Bestellscheines oder über den Onlineshop von nextro GmbH zu übermitteln. Bestellungen des Kunden werden erst mit deren Annahme durch nextro GmbH verbindlich. Die Annahme der Bestellung kann gesondert, durch Rechnungslegung oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrages erfolgen.

4. Lieferung

4.1) Die Lieferung erfolgt per Post, Bahn, mittels Paketdienst oder Spedition. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung der Ware an der vom Kunden bei der Bestellung angegebenen Lieferanschrift. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der persönlichen Übernahme durch den Kunden oder seinen Beauftragten.
4.2) Die nextro GmbH ist nicht zur Ausführung von Bestellungen verpflichtet, die nicht in der gemäß Punkt 3 festgelegten Form einlangen, die unleserlich oder sonst wie auch immer fehlerhaft oder undeutlich übermittelt werden.
4.3) Die nextro GmbH behält sich vor, vorübergehend Bestellungen teilweise nicht auszuführen, wenn kurzfristige Lieferengpässe bestehen oder wenn dies zur Sicherung einer kontinuierlichen Belieferung aller Kunden erforderlich erscheint oder die Bestellungen die üblichen Bestellmengen des Kunden erheblich überschreiten.
4.4) Die Lieferung hat jeweils die Bestellungen zu umfassen, die bei nextro GmbH vor Annahmeschluss nach dem jeweiligen Bestell- und Lieferplan eingelangt sind. Nach Annahmeschluss einlangende Bestellungen gelten, sofern es sich um keine Nachbestellung handelt, als Bestellungen zum folgenden Bestelltag.
4.5) Die Lieferung durch die nextro GmbH erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Die Lieferfrist beträgt maximal zwei Wochen und gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willen unserer Lieferanten liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Materialmangel, Streik usw. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für eine unbegrenzte Lieferbarkeit der Artikel kann keine Garantie übernommen werden.
4.6) Für Kleinstmengen bzw. Bestellungen unter € 200,00 können die anfallenden Frachtkosten gesondert berechnet werden.

5. Zahlung

5.1) Unsere Rechnungen sind spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) ohne Abzug zur Zahlung fällig, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ausschließlich im SEPA-Firmenlastschriftverfahren durch Einzug vom Bankkonto des Trafikanten/ Lizenznehmer zu leisten, wobei der Trafikant die ihm von der Bank in Rechnung gestellten Kosten des Lastschriftverfahrens trägt.
5.2) Vor der ersten Bestellung von Tabakwaren bei nextro GmbH ist ein vom Kunden unterfertigter Abbuchungsauftrag für SEPA-Firmenlastschriftverfahren vorzulegen. Die nextro GmbH wird dem Kunden ein SEPA-Firmenlastschriftmandat für die Bankverbindung vorlegen. Änderungen der Bankverbindung sind der nextro GmbH unverzüglich unter Abgabe eines auf die neue Bankverbindung lautenden und vom Kunden unterfertigten Abbuchungsauftrags bekannt zu geben.
5.3) Zahlungen gelten erst mit deren Einlangen auf unserem Konto als bewirkt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 13% ab Verfalltag bis zum Zahlungstag einzufordern. Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wir berechtigt, von allen noch unerfüllten Lieferverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu fordern.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Veräußert der Kunde Eigentums- vorbehaltsware weiter, so hat er ebenfalls den Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten. Zugriffe Dritter auf unsere Eigentumsvorbehaltsware hat der Kunden unverzüglich anzuzeigen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnliches der Eigentumsvorbehaltsware sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Wird bei Zahlungsverzug nach Mahnung nicht sofort Zahlung geleistet, so ist unsere Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.

7. Gewährleistung

7.1) Die nextro GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind oder zugesicherte Eigenschaften entbehren. Die gelieferte Ware muss unmittelbar nach Erhalt auf Unversehrtheit und Vollständigkeit geprüft werden. Der Kunde hat darauf zu achten, dass er von Paketdiensten, Zustelldienste oder sonstigen Lieferanten, eine unbeschädigte Sendung erhält und diese ggf. im Beisein des Auslieferers zu öffnen. Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben und spätestens an dem der Lieferung folgenden Werktag bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen. Eine Mängelrüge entbindet nicht der Zahlungspflicht. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Preisminderung oder Wandlung, sind ausgeschlossen.
7.2) Unsere Beratung, gleichgültig in Wort oder Schrift, ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung und für den beabsichtigten Zweck. Bei Nachlieferungen übernehmen wir für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
7.3) Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Rückkauf von Tabakwaren

8.1) Die nextro GmbH erklärt sich bereit, an Kunden verkaufte Tabakwaren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzukaufen.
8.2) Tabakwaren werden nur in verkaufsfähigen Gebinden zurückgekauft, die ein Kunde bei Beendigung der Bestellung zum Tabaktrafikanten (einschließlich Todesfall und Saisonende bei Saisontrafiken) auf Lager hat.
8.3) Es werden nur Tabakwaren in original verschlossenen Verkaufseinheiten zurückgekauft, die zum Zeitpunkt des Rückkaufes wiederverkaufbar sind. Ware, die älter als zwölf Monate ist, oder Ware, die nicht mehr dem aktuellen Design entspricht, gilt als nicht wiederverkaufbar. Ebenso als nicht wiederverkaufbar gelten alle Tabakwaren, deren Track&Trace Code nicht leserlich ist oder die nicht dem zurückgebenden Kunden zugeordnet sind.
8.4) Der Kunde (die Person, die die Rückstellung begehrt) hat auf dem Retourenschein (wird von nextro GmbH auf Anfrage zugesendet), der zweifach auszufüllen ist, die Tabakwaren, mengenmäßig festzuhalten, sowie die Rechnungsnummer(n) vom Kauf der betreffenden Tabakwaren.
8.5) Die Ware ist transportfähig zu verpacken, das Original des ausgefüllten Retourenscheins ist beizuschließen, die Durchschrift verbleibt bei der Person, die den Rückkauf begehrt.
8.6) Der Rücksteller erhält von der nextro GmbH eine Gutschrift über den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zuzüglich Umsatzsteuer. Sofern bei der nextro GmbH Transportkosten anfallen, können diese dem Rücksteller angelastet werden.
8.7) Rücksendungen sind in jedem Fall nur nach vorheriger Rücksprache und mit unserer Zustimmung möglich.

9. Erfüllungsort für Unternehmergeschäfte

Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz der Erfüllungsort.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart.

11. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.