Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Gültig ab: 25.03.2021

nextro GmbH
Bahnhof-Umgebung 17a
6170 Zirl
Austria
Firmenbuchnummer: 302677p
Firmengericht: Landesgericht Innsbruck
Rechtsform: GmbH
Firmensitz: Zirl
Geschäftsführung: Ing. Mag. Daniel Wimmer
Mitglied der Wirtschaftskammer: Tirol
USt.-Ident-Nr.: ATU63822769

Im folgendem nextro GmbH genannt.

1. Lieferpflicht

Die nextro GmbH verpflichtet sich, die im Monopolgebiet an Tabaktrafikanten abzugebenden Tabakerzeugnisse, nach Maßgabe der vorhandenen Bestände auf Bestellung allen Tabaktrafikanten zu den gleichen Bedingungen zu liefern.

2. Preise

Die in der Rechnung angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und Monopolverwaltungsabgabe.

3. Bestellungen

Bestellungen sind per E-Mail, Brief, Telefon oder per Telefax an nextro GmbH unter Verwendung des von nextro GmbH zur Verfügung gestellten Bestellscheines oder über den Onlineshop von nextro GmbH zu übermitteln. Bestellungen des Trafikanten werden erst mit deren Annahme durch nextro GmbH verbindlich. Die Annahme der Bestellung kann gesondert, durch Rechnungslegung oder durch tatsächliche Durchführung des Auftrages erfolgen.

4. Lieferung

4.1) Die Lieferung erfolgt per Post, Bahn, mittels Paketdienst oder Spedition. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung der Ware an der vom Kunden bei der Bestellung angegebenen Lieferanschrift. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der persönlichen Übernahme durch den Tabaktrafikanten oder seinen Beauftragten.
4.2) Die nextro GmbH ist nicht zur Ausführung von Bestellungen verpflichtet, die nicht in der gemäß Punkt 3 festgelegten Form einlangen, die unleserlich oder sonst wie auch immer fehlerhaft oder undeutlich übermittelt werden.
4.3) Die nextro GmbH behält sich vor, vorübergehend Bestellungen teilweise nicht auszuführen, wenn kurzfristige Lieferengpässe bestehen oder wenn dies zur Sicherung einer kontinuierlichen Belieferung aller Trafikanten erforderlich erscheint oder die Bestellungen die üblichen Bestellmengen des Trafikanten erheblich überschreiten.
4.4) Die Lieferung hat jeweils die Bestellungen zu umfassen, die bei nextro GmbH vor Annahmeschluss nach dem jeweiligen Bestell- und Lieferplan eingelangt sind. Nach Annahmeschluss einlangende Bestellungen gelten, sofern es sich um keine Nachbestellung handelt, als Bestellungen zum folgenden Bestelltag.
4.5) Die Lieferung durch die nextro GmbH erfolgt unter dem Vorbehalt, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Die Lieferfrist beträgt maximal zwei Wochen und gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willen unserer Lieferanten liegen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Materialmangel, Streik usw. Sofern diese Ereignisse auf die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erheblich einwirken, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. In jedem Fall sind Schadenersatzansprüche oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, wenn uns nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für eine unbegrenzte Lieferbarkeit der Artikel kann keine Garantie übernommen werden.
4.6) Die Kosten für Zustellung werden in Rechnung gestellt, wenn die Summe der Kleinverkaufspreise der jeweiligen Bestellung weniger als 200 Euro beträgt.

5. Zahlung

5.1) Unsere Rechnungen sind spätestens anlässlich der nächstfolgenden Lieferung (Zustellung) ohne Abzug zur Zahlung fällig, jedoch nicht später als zehn Tage nach der Lieferung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ausschließlich im SEPA-Firmenlastschriftverfahren durch Einzug vom Bankkonto des Trafikanten zu leisten, wobei der Trafikant die ihm von der Bank in Rechnung gestellten Kosten des Lastschriftverfahrens trägt.
5.2) Vor der ersten Bestellung von Tabakwaren bei nextro GmbH ist ein vom Trafikanten unterfertigter Abbuchungsauftrag für SEPA-Firmenlastschriftverfahren vorzulegen. Die nextro GmbH wird dem Trafikanten ein SEPA-Firmenlastschriftmandat für die Bankverbindung vorlegen. Änderungen der Bankverbindung sind der nextro GmbH unverzüglich unter Abgabe eines auf die neue Bankverbindung lautenden und vom Trafikanten unterfertigten Abbuchungsauftrags bekannt zu geben.
5.3) Zahlungen gelten erst mit deren Einlangen auf unserem Konto als bewirkt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 13% ab Verfalltag bis zum Zahlungstag einzufordern. Bleibt der Besteller mit der Zahlung länger als 30 Tage im Rückstand, werden bei ihm Pfändungen durchgeführt oder verschlechtert sich seine Vermögenslage beträchtlich, sind wir berechtigt, von allen noch unerfüllten Lieferverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen zu fordern.

6. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Veräußert der Kunde Eigentumsvorbehaltsware weiter, so hat er ebenfalls den Eigentumsvorbehalt weiterzuleiten. Zugriffe Dritter auf unsere Eigentumsvorbehaltsware hat der Kunden unverzüglich anzuzeigen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und ähnliches der Eigentumsvorbehaltsware sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Wird bei Zahlungsverzug nach Mahnung nicht sofort Zahlung geleistet, so ist unsere Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.

7. Gewährleistung

Die nextro GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind oder zugesicherte Eigenschaften entbehren. Die gelieferte Ware muss unmittelbar nach Erhalt auf Unversehrtheit und Vollständigkeit geprüft werden. Der Kunde hat darauf zu achten, dass er von Paketdiensten, Zustelldienste oder sonstigen Lieferanten, eine unbeschädigte Sendung erhält und diese ggf. im Beisein des Auslieferers zu öffnen. Auftretende Mängel sind möglichst bei Lieferung bzw. nach Sichtbarwerden bekannt zu geben. Ist der Kauf für den Kunden ein Handelsgeschäft (B2B), so hat er bis spätestens 2 Wochen nach Erhalt die Ware zu untersuchen und uns unverzüglich bei Auffinden eines Mangels diesen anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware zu sorgen. Gewährleistungsansprüche können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit schriftlich bei uns erhoben werden. Eine Mängelrüge entbindet nicht der Zahlungspflicht. Weitergehende Ansprüche des Trafikanten, insbesondere auf Preisminderung oder Wandlung, sind ausgeschlossen.

8. Rückkauf von Tabakwaren

8.1) Die nextro GmbH erklärt sich bereit, an Trafikanten verkaufte Tabakwaren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zurückzukaufen.
8.2) Vom Rückkauf ausgeschlossen sind Tabakwaren aufgelassener Sorten deren Auflassung länger als sechs Monate zurückliegt und Tabakwaren, deren Lieferung länger als sechs Monate zurückliegt.
8.3) Soweit die Rückkaufzusage oder der Rückkaufpreis von der Verkaufsfähigkeit der Tabakwaren abhängig ist, wird diese durch die nextro GmbH verbindlich festgestellt. 8.4) Tabakwaren werden nur in originalverschlossenen Gebinden zurückgekauft.
8.5) Ein Rückkauf originalverschlossenen Gebinden erfolgt nur in folgenden Fällen:
8.5.1) Verkaufsfähige Tabakwaren von Sorten, die innerhalb der letzten sechs Monate neu eingeführt wurden,
8.5.2) verkaufsfähige Tabakwaren, die ein Trafikant bei Beendigung der Bestellung zum Trafikanten (einschließlich Todesfall und Saisonende bei Saisontrafiken) auf Lager hat.
8.6) Der Rückkaufpreis ist der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Lieferpreis.
8.7) Der Trafikant (die Person, die die Rückstellung begehrt) hat auf dem Retourenschein (wird von nextro GmbH auf Anfrage zugesendet), der zweifach auszufüllen ist, die Tabakwaren mengenmäßig festzuhalten, sowie die Rechnungsnummer(n) vom Kauf der betreffenden Tabakwaren. Ferner sind auf diesem Formular anzuführen:
8.7.1) Name des Trafikanten, Anschrift, Kontaktdaten
8.7.2) eine Begründung des Rückkaufes.
8.8) Eine Person, die nach dem Ableben eines Trafikanten den Rückkauf begehrt, hat ferner ihren Namen und Anschrift des die Verlassenschaftsabhandlung durchführenden Notars oder Gerichtes anzugeben.
8.9) Die Ware ist transportfähig zu verpacken, das Original des ausgefüllten Retourenscheins ist beizuschließen, die Durchschrift verbleibt bei der Person, die den Rückkauf begehrt.
8.10) Der Rücksteller erhält von nextro GmbH eine Gutschrift über den Rückkaufpreis zuzgl. Umsatzsteuer, sofern bei nextro GmbH Transportkosten anfallen, können ihm diese angelastet werden.
8.11) Die nextro GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zugleich mit dem Rückkaufpreis das auf diesen entfallende laufende Entgelt der Monopolverwaltung GmbH zu erstatten.
8.12) Rücksendungen sind in jedem Fall nur nach vorheriger Rücksprache und mit unserer Zustimmung möglich.

11. Erfüllungsort für Unternehmergeschäfte

Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz der Erfüllungsort.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Für Verträge mit Unternehmen ist unser Firmensitz als Gerichtsstand vereinbart.

13. Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch sie ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt und der Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben im Übrigen für beide Teile wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.